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   BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03   

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https://dejure.org/2005,16987
BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03 (https://dejure.org/2005,16987)
BFH, Entscheidung vom 19.08.2005 - IV B 191/03 (https://dejure.org/2005,16987)
BFH, Entscheidung vom 19. August 2005 - IV B 191/03 (https://dejure.org/2005,16987)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03
    Der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03
    Der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
    Auszug aus BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03
    Der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 01.08.1995 - VIII B 12/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03
    Der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters -

    Das FG hat indes mit seiner Entscheidung, den Termin aufrechtzuerhalten, die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat --wovon er in der Beschwerdebegründung selbst ausgeht-- keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins gestellt (näher hierzu BFH-Beschluss vom 19. August 2005 IV B 191/03, BFH/NV 2005, 2243).

    Unter diesen Umständen musste das FG die Krankmeldung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als Aufhebungs- oder (erneuten) Verlegungsantrag verstehen, denn von einem rechtskundigen Steuerberater kann erwartet werden, dass er die prozessualen Rechte seines Mandanten sachgerecht wahrnimmt und deshalb einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag ausdrücklich stellt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2243).

    Wird ein Antrag auf Terminsverlegung --wie hier-- erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung eines Beteiligten begründet, reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus; es besteht vielmehr auch ohne besondere Aufforderung die Verpflichtung, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2243, m.w.N.).

  • BSG, 25.06.2021 - B 13 R 163/20 B

    Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    So ist die bloße Krankmeldung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts regelmäßig nicht als Aufhebungs- oder Verlegungsantrag zu verstehen, denn von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten kann erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag stellt (BFH Beschluss vom 29.9.2011 - IV B 122/09 - BFH/NV 2012, 419 - juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 29.4.2004 - 1 B 203/03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 - juris RdNr 4; vgl auch BFH Beschluss vom 19.8.2005 - IV B 191/03 - BFH/NV 2005, 2243; BVerwG Beschluss vom 22.6.2017 - 2 WD 6/17 - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 12.5.2017 - B 8 SO 15/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 14 AS 12/18 B - juris RdNr 7; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 110 RdNr 4c f) .
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